26. März 2026
BGH: Händler haftet für Wettbewerbsverstoß durch beauftragten Dritten

Wer Google-Ads beauftragt, haftet auch für Wettbewerbsverstöße, die der Suchmaschinenbetreiber in diesem Zusammenhang bei der Gestaltung und Veröffentlichung von Werbeanzeigen begeht. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.03.2026, Az. I ZR 28/25).
Im konkreten Fall hatte ein Online-Händler für Haushaltsgeräte Google-Ads schalten lassen. Grundlage war eine entsprechende Kooperationsvereinbarung. Google selbst bestimmte allerdings dabei Inhalt, Umfang und Platzierung der Anzeigen. Für die betreffenden Haushaltsgeräte gibt es gesetzlich vorgeschriebene Angaben zur Energieeffizienzklasse. Diese fehlten in den Anzeigen. Erst auf der Produktseite des Händlers war das vollständige Energielabel sichtbar.
Suchmaschinenbetreiber als Beauftragter des Online-Händlers
Während das Berufungsgericht davon ausging, dass der Händler keinen Einfluss auf die Gestaltung der Anzeigen hatte, stellte der I. Zivilsenat fest, dass der Suchmaschinenbetreiber als Beauftragter des Online-Händlers anzusehen sei.
Der Händler habe den Suchmaschinenbetreiber mit der Gestaltung von Google-Ads zu seinen Produkten beauftragt. Dafür habe er die notwendigen Produktinformationen Google zur Verfügung gestellt. Entscheidend sei, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist,
dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekommt und dieser einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Google werde durch die Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen aufgrund der Kooperationsvereinbarung mit dem Online-Händler wie eine Werbeagentur tätig.
Google Ads zur Absatzförderung des Online-Händlers
Die Google-Ads dienten, so der Senat, der Absatzförderung des Händlers. Dieser profitiere unmittelbar von dem wirtschaftlichen Erfolg. Dass der Suchmaschinenbetreiber Inhalt und Gestaltung der Anzeigen eigenständig bestimmte, entlaste den Händler nicht. Maßgeblich sei nicht, welchen Einfluss sich der Händler im Rahmen des mit Google eingegangenen Kooperationsverhältnisses gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich hätte sichern können und müssen.
Verweis auf Produktseite bei Energieverbrauchs-kennzeichnung grundsätzlich nicht ausreichend
Im Hinblick auf die fehlende Energieverbrauchskennzeichnung entschied der BGH, dass ein Verweis auf die Produktseite grundsätzlich nicht ausreiche. Nur ausnahmsweise könne ein Link genügen, der räumlich nahe bei der Preisangabe stehe und als Verweis auf die Effizienzangaben erkennbar sei. Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Fall nicht vor.
Wichtig für die Praxis:
Diese Entscheidung zur Beauftragtenhaftung ist nicht nur wichtig für alle, die Online-Marketing betreiben. Man muss wissen, dass man als Unternehmen für wettbewerbsrechtliche Regelverstöße auch dann verantwortlich ist und haftet, wenn man Dritten, wie z.B. Suchmaschinenbetreibern oder Agenturen, die Gestaltung von Anzeigen überträgt.
Quelle: BGH, Urteil vom 11.03.2026, Az. I ZR 28/25 - Google-Ads
