Aktuelles
Das 3. UWG-Änderungsgesetz im Bundesrat
Update 02.02.2026 // Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am vergangenen Freitag das 3. UWG-Änderungsgesetz gebilligt.
14.01.2026 // Das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der sog. EmpCo-Richtlinie schreitet voran:
Nachdem der Bundestag am 19.12.2025 aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in 2./3. Lesung das 3. UWG-Änderungsgesetz beschlossen hat (BT-Drs. 21/3327), steht nun die Abstimmung im Bundesrat bevor.
Die aktuelle Tagesordnung des Bundesrates für den ersten Sitzungstag in 2026 sieht dieses Gesetz unter TOP 6 zur Abstimmung vor.
Der Termin für diese erste BR-Sitzung in diesem Jahr ist am 30.01.2026.
Hintergrund:
Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel soll Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen (sog.
Greenwashing) schützen. Sie regelt u.a.:
Allgemeine Umweltaussagen dürfen nur verwendet werden, wenn eine vom Unternehmer nachgewiesene „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ vorliegt.
Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt werden.
Umweltaussagen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen und nach denen ein Produkt diesbezüglich verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, sind per se verboten.
Abverkaufsfristen und Definition "Nachhaltigkeitssiegel"
Aus der Praxis hatte es Kritik gegeben, dass die Richtlinie keine Abverkaufsfristen für bereits vorproduzierte Waren vorsieht. In der vom Bundestag beschlossenen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/3327) wird nun eine Abverkaufsfrist bis zum 27.03.2027 als angemessen erachtet.
Ebenfalls als kritisch wurde es erachtet, dass der Begriff „Nachhaltigkeitssiegel“ in der Richtlinie nicht hinreichend definiert sei und dadurch Rechtsunsicherheit entstehe. In der Entschließung des Bundestags findet sich daher diesbezüglich ein Hinweis: „… Hierbei ist auch sicherzustellen, dass die Verwendung eingetragener Marken sowie der etablierten Zeichen von Umwelt- und Verbraucherschutzvereinen nicht beeinträchtigt wird…“
Die Umsetzung der EmpCo-RL in nationales Recht muss bis zum 27.03.2026 erfolgen. Anwendbar sind die neuen Vorschriften ab dem 27.09.2026.
ug
OLG Düsseldorf untersagt irreführende Werbung für angebotene Kompensation von CO2-Emissionen bei Flugbuchungen
Foto: Ben Klewais über Unsplash

08.12.2025 // Das OLG Düsseldorf hat einer Airline untersagt, bei Online-Flugbuchungen mit einer Kompensation von CO2-Emissionen in bestimmter Weise zu werben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2025, Az. I – 20 U 38/25, Revision nicht zugelassen):
Auf der Internetseite der Airline konnte im letzten Buchungsschritt ein Zusatzangebot für neun Euro ausgewählt werden:
„Fliegen Sie nachhaltiger.
Zusammen machen wir Fliegen nachhaltiger. Sie können jetzt die CO2-Emissionen Ihres Fluges durch den Beitrag zu hochwertigen Klimaschutzprojekten kompensieren.“
Unter „Mehr erfahren“ fand sich außerdem folgende Information:
„Unser Nachhaltigkeitsversprechen
[…] Wenn Sie die CO2-Emissionen Ihres Eurowings-Fluges kompensieren, unterstützen Sie zertifizierte Klimaschutzprojekte mit den höchsten Qualitätsstandards – in Deutschland und in aller Welt. Die Zukunft des CO2-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt."“
Nachdem das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.05.2025, Az. 12 O 280/23) in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, hat der OLG-Senat dieses Urteil teilweise abgeändert.
Zwar seien die Angaben der Airline objektiv richtig. Jedoch führten diese bei einem erheblichen Teil der Verbraucher zu der Fehlvorstellung, klimaneutral zu reisen. Sie verstünden die Werbung dahingehend, dass sämtliche klimaschädlichen Emissionen der gebuchten Flugreise (nicht nur CO2) kompensiert würden. Denn die Begriffe "CO2-neutral" und "klimaneutral" würden im allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwendet.
Nicht als irreführend hingegen erachtete der Senat die Aussage:
„Sustainable Aviation Fuel (SAF) ist nachhaltiges Kerosin und die erste richtige Alternative zu fossilem Flugkraftstoff. Im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen reduziert SAF die CO2-Emissionen um mindestens 80 %….“
Es werde damit zutreffend konkretisiert, dass der Kraftstoff nicht vollständig emissionsfrei sei. Der verwendete Begriff "nachhaltig" sei eher ein Werturteil als eine tatsächliche Beschaffenheitsangabe und nicht mit „klimaneutral“ gleichzusetzen.
Die Revision hat das Gericht nicht zugelassen, weil die Werbung wegen künftiger Rechtsänderungen ab September 2026 in jedem Falle unzulässig wäre.
Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung Nr. 47/2025 vom 05.12.2025

Fotos: forStory/ IMPACT FESTIVAL

Rückblick:
GILCONS beim IMPACT FESTIVAL mit Vortrag vertreten
02.12.2025// Beim diesjährigen Impact Festival in Frankfurt am Main war auch GILCONS. Gillner Legal Consulting mit von der Partie:
"Umweltaussagen mit Augenmaß - Risiken erkennen, Greenwashing vermeiden" lautete der Titel des Vortrags von Ulrike Gillner beim Impact Festival am Mittwoch, 26.11.2025, in Frankfurt am Main.
In einem Campsite Chat vor Ort sprach sie über die aktuellen Änderungen zur Werbung mit Umweltbezug sowie die Umsetzung der sog. EmpCo-Richtlinie im UWG.

Anhörung zum UWG-Änderungsgesetz
Update 11.11.2025// Zur gestrigen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags waren sieben Sachverständige eingeladen. Diese bewerteten den Gesetzesentwurf zur Änderung des UWG sehr differenziert. Wirtschaftsverbände begrüßten die geplante 1:1-Umsetzung der EmpCo-Richtlinie und übten Kritik an der Richtlinie selbst. Greenwashing-Praktiken können bereits mit bestehenden Regelungen aufgegriffen werden. Von anderer Seite wird es als erforderlich angesehen, einzelne Verbote zur Werbung mit Umweltbezug konkreter zu formulieren. Dies führe zu mehr Rechtssicherheit.
Mehr zu den einzelnen Positionen der Sachverständigen findet sich im Internetangebot des Bundestags >> .
20.10.2025// Die erste Lesung des 3. UWG-Änderungsgesetzes im Bundestag fand am Freitag, 17.10.2025 statt. Das Gesetz wurde erwartungsgemäß in die Ausschüsse verwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.
Am 10.11.2025 findet dort eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzesentwurf statt (BT-Drs. 21/1855).
ug
Foto: Charlotte Groß-Hohnacker über Unsplash
UWG-Änderungsgesetz: Erste Lesung im Bundestag am 17.10.2025
Vorgaben zur Werbung mit Green Claims
15.10.2025 // Der Bundestag berät am kommenden Freitag in einer ersten Lesung über den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des UWG.
Damit soll u.a. die Umsetzung der sog. EmpCo-Richtlinie in nationales Recht erfolgen. Diese EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel soll Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen ("Greenwashing") schützen.
Das geplante UWG-Änderungsgesetz sieht u.a. folgendes vor:
Zukünftig dürfen allgemeine Umweltaussagen nur verwendet werden, wenn eine vom Unternehmer nachgewiesene „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ vorliegt.
Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt werden.
Umweltaussagen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen und nach denen ein Produkt diesbezüglich verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, sind per se verboten.
Außerdem soll verboten werden, dass Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz durch besondere Gestaltung von Online-Schnittstellen in unzulässiger Weise beeinflusst werden (sog. Dark Patterns). Damit werden Bestimmungen aus einem anderen Regelwerk, der Richtlinie (EU)
2023/2673, umgesetzt, die schon am 19.06.2026 anwendbar sind.
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) weist in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf auf die zusätzliche bürokratische Belastung für die Wirtschaft hin.
Vorgesehen ist, dass der Gesetzesentwurf nach der Debatte in die Ausschüsse überwiesen wird.
Parallel wird ebenfalls am 17.10.2025 im Bundesrat über den Gesetzesentwurf beraten. Die Empfehlung der dortigen Ausschüsse liegt bereits vor. Der Gesetzesentwurf war dem Bundesrat im September als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet worden.
Für die Umsetzung der EmpCo-RL in nationales Recht gibt es eine Frist bis zum 27.3.2026. Anwendbar sind die neuen Vorschriften ab dem 27.9.2026. ug
UWG-Änderung: Regierungsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie vorgelegt
Strengere Regulierung von Umweltaussagen in der Werbung
Update vom 02.10.2025: Der Regierungsentwurf hat mit Datum vom 29.09.2025 den Bundestag erreicht (BT-Drucksache 21/1855).
04.09.2025// Das BMJV hat den Regierungsentwurf "Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" vorgelegt. Damit wird u.a. die sog. EmpCo-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt:
Verbraucher sollen informierte Kaufentscheidungen treffen können und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beitragen. Dadurch wird, so die Annahme des EU-Gesetzgebers, „der Wettbewerb gefördert, was zu ökologisch nachhaltigeren Produkten führt und damit die negativen Auswirkungen auf die Umwelt verringert“ (Erw.grund 1).
Das wird u.a. neu geregelt:
Im Hinblick auf Green Claims werden weitere per-se-Verbote in die sog. Schwarze Liste aufgenommen.
Dies gilt insbesondere zum Beispiel für Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen.

Foto: Brandon McDonald über Unsplash
Aussagen über künftige Umweltleistungen dürfen nur auf der Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungplans mit messbaren und Zeitgebundenen Zielen sowie mit objektiven und öffentlich einsehbaren Verpflichtungen getroffen werden.
Außerdem muss der Umsetzungsplan regelmäßig von einem externen unabhängigen Sachverständigen überprüft werden.
Für die Umsetzung der EmpCo-RL in nationales Recht gilbt es eine Frist bis zum 27.3.2026. Anwendbar sind die neuen Vorschriften ab dem 27.9.2026.
ug
Landgericht Frankfurt a.M. untersagt Werbung mit „CO2 neutrales Produkt“
26.08.2025 //Das Landgericht Frankfurt am Main hat heute die Werbeaussage „Die A. Watch ist unser erstes CO2 neutrales Produkt.“ als irreführend untersagt (LG Frankfurt, Urteil vom 26.8.2025, Aktenzeichen 3 – 06 O 8/24 - nicht rechtskräftig).
Nach Ansicht des Gerichts würden Verbraucher davon ausgehen, „ dass bei der beworbenen A. Watch eine CO2 Kompensation bis etwa in das Jahr 2050 gesichert sei.“
A. hatte darauf hingewiesen, dass zum CO2 Ausgleich Eukalyptusplantagen auf angepachteten Grundstücken in Paraguay betrieben werden.
Wegen der Pachtverträge in Bezug auf 75 % der Projektfläche, die nur bis 2029 liefen, sei eine CO2- Kompensation über das Jahr 2029 hinaus aber nicht gesichert, so die Kammer.
Keinen Erfolg hatte die Klage im Hinblick auf die Beanstandung des Logos „Carbon Neutral“.
Mit der Klage war geltend gemacht worden, dieses Logo werde als Gütesiegel missverstanden. Dies sah die Kammer anders:
Das Logo werde dahingehend verstanden, dass das Produkt von A. selbst als CO2-neutral eingeordnet werde.
Symbolbild KI-generiert

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.
ug
BMJV legt Referentenentwurf zur
Umsetzung der EmpCo-Richtlinie vor
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
07.07.2025// Die EU-Richtlinie Empowering Consumers for the Green Transition (sog. EmpCo-RL) soll Verbraucher für den ökologischen Wandel stärken durch einen besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen.
Dies soll zu einem nachhaltigen Konsumverhalten beitragen. Hierzu hat sie bereits die RL über unlautere Geschäftspraktiken (sog. UGP-RL) geändert.
Die Umsetzung der neuen Regelungen soll nach dem nun vorgelegten Gesetzesentwurf erwartungsgemäß im UWG erfolgen. U. a. soll die bestehende Generalklausel zum Irreführungsverbot weiter konkretisiert werden.
Neue per se-Verbote
Im Hinblick auf Green Claims werden weitere per-se-Verbote in die sog. Schwarze Liste aufgenommen. Dies gilt insbesondere zum Beispiel für Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen.
Aussagen über künftige Umweltleistungen dürfen nur auf der Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungs-plans mit messbaren und Zeitgebundenen Zielen sowie mit objektiven und öffentlich einsehbaren Verpflichtungen getroffen werden.

Foto: Sandra Löfflad, beyondthecaptures
Außerdem muss der Umsetzungsplan regelmäßig von einem externen unabhängigen Sach-verständigen überprüft werden.
Nächste Schritte:
Das Ministerium gibt nun die Gelegenheit zur Stellung-nahme zum Gesetzesent-wurf bis zum 25.7.2025.
Für die Umsetzung der EmpCo-RL in nationales Recht gilbt es eine Frist bis zum 27.03.2026. Anwendbar sind die neuen Vorschriften ab dem 27.09.2026.
Bereits im Dezember 2024 hatte das Ministerium einen Diskussionsentwurf veröffentlicht.
ug
Zum Gesetzesentwurf (im Internetangebot des BMJV):
Green Claims Richtlinie soll zurückgezogen werden
20.06.2025// Die EVP-Fraktion im europäischen Parlament hat kurz vor der letzten Trilog-Verhandlung die EU-Kommission aufgefordert, die Green Claims Richtlinie zurückzuziehen. Eine offizielle Stellungnahme der Kommission, ob sie dieser Forderung nachkommen wird, liegt bislang noch nicht vor.
Verschiedentlich wird die Forderung, die Richtlinie zurückzuziehen, kritisiert mit dem Hinweis darauf, dass diese Anti-Greenwashing Gesetz erforderlich sei.
Nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG, so genannte UGP-Richtlinie) sind irreführende Geschäftspraktiken verboten. In verschiedenen Mitgliedstaaten wurden auf der Grundlage der entsprechenden nationalen Umsetzungsgesetze auch bereits etliche umweltbezogene Werbeaussagen als irreführend untersagt.
In Deutschland hat etwa der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr den Claim „klimaneutral“ ohne nähere Erläuterung in der Werbung als irreführend verboten (BGH, Urteil vom 27.06.2024, Az. I ZR 98/23). Eine solche Entscheidung trägt zu mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Verbraucher bei.
Darüber hinaus hat die UGP-Richtlinie mit der EmpCo-Richtlinie weitere per se-Verbote im Hinblick auf Werbung mit Green Claims erhalten.
Man wird ab Herbst nächsten Jahres sehen, wie sich diese Vorschriften in der Praxis bewähren. Dies ist aus meiner Sicht aber zunächst eine Frage konsequenter Rechtsdurchsetzung.

Foto: Sandra Löfflad, beyondthecaptures
Nicht oder schlecht aufeinander abgestimmte Vorschriften hingegen könnten das gut ausbalancierte Gefüge der Rechtsvorschriften ins Wanken bringen - mit der Folge, dass die intendierten Ziele nicht erreicht werden könnten.
ug
