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Das Wettbewerbsrecht ist ständig in Bewegung ... Erfahren Sie hier, was es beispielsweise Neues in Rechtsprechung und Gesetzgebung gibt ... und was sonst noch so interessant ist - oder noch werden könnte. 

 

15. April 2026

EmpCo-Richtlinie - 3 Irrtümer, die Unternehmen kennen sollten

Foto: Annie Spratt / unsplash

Am 27.09.2026 ist es soweit: Die Vorschriften der sog. EmpCo-Richtlinie sind ab diesem Datum anwendbar.

Die EmpCo-Richtlinie, die eigentlich "Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel" heißt, wird u.a. den Rechtsrahmen von Werbung mit nachhaltigkeitsbezogenen Aussagen ändern. Diese Richtlinie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Sie ist in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Somit erfährt auch dieses mit dem 3. UWG-Änderungsgesetz einige neue Regelungen:

Es gibt neue Verbote, die als per se-Verbote ausgestaltet sind. Sie sind in der sog. Blacklist zu § 3 Abs. 3 UWG zu finden.

Auch die Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln bekommt neue strenge Vorgaben. Ebenso die Werbung mit zukünftigen Umweltleistungen.

Risiken für Unternehmen

Für Unternehmen ergeben sich Risiken, wenn ihre Werbemaßnahmen zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der neuen Regeln ab dem 27.09.2026 nicht EmpCo-konform sind. Wettbewerbsverstöße können Folgen wie Abmahnungen, Unterlassungsklagen, etc. nach sich ziehen.

Umso wichtiger ist es, dass Unternehmen sich mit den neuen Vorgaben befassen.

Im Kontext der EmpCo-Richtlinie und des 3. UWG-Änderungsgesetzes sind in der Praxis jedoch insbesondere folgende Fehlannahmen anzutreffen:

  1. Teilweise besteht der Irrglaube, die Anwendbarkeit der Vorschriften beziehe sich nur auf bestimmte Branchen und man selbst sei nicht betroffen.
  2. Teilweise wird angenommen, es bestehe automatisch ein „Schutz“ vor Greenwashing, weil man einen Nachhaltigkeitsbericht mit entsprechenden Fakten erstellt hat.
  3. Teilweise wird fälschlicherweise angenommen, die EmpCo-Richtlinie regele ausschließlich die Werbung mit ökologischen Merkmalen. 

Irrtümer, die Sie kennen sollten

  1. “Unsere Branche ist von der EmpCo-RL nicht betroffen ..." - Richtig ist: Die EmpCo-Richtlinie ändert die RL über unlautere Geschäftspraktiken. In Deutschland ist diese im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Auch die neuen Vorschriften gelten branchenübergreifend und über die verschiedensten Produktgruppen hinweg.
  2. “Unser Nachhaltigkeitsbericht dokumentiert alle Fakten. Das schützt uns automatisch vor Greenwashing ...” - Richtig ist: Selbst ein zutreffender und ausführlicher Nachhaltigkeitsbericht führt nicht zwingend zu rechtskonformer Werbung: Wird z.B. an anderer Stelle gegenüber Verbrauchern nur verkürzt oder mehrdeutig mit umweltbezogenen Angaben geworben, kann dennoch das Risiko einer Irreführung bestehen.
  3. “Die EmpCo-RL betrifft nur ökologische Aspekte in der Werbung ... ” - Richtig ist: Die Vorschriften betreffen auch soziale Merkmale in der Werbung. Hierzu wurde das allgemeine Irreführungsverbot konkretisiert. Auch die Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln betrifft ausdrücklich auch solche Siegel, die soziale Merkmale hervorheben. Weitere Informationen: News vom 30.03.2026, EmpCo-RL: Neue Regeln zur Werbung mit Umweltbezug in knapp 6 Monaten anwendbar >>
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