19. März 2026
OLG Köln zur Werbung mit „Unabhängiger Versicherungsmakler“

Az. 6 U 63/25
Das Oberlandesgericht Köln hat jüngst die Werbung eines Versicherungsmaklers mit der Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ im Blickfang auf dessen Website als irreführend untersagt (OLG Köln, Urteil vom 11.03.2026, Az. 6 U 63/25 - nicht rechtskräftig).
Das beklagte Versicherungsmakler hatte auf der Startseite seiner Website mit dem Hinweis „Unabhängiger Versicherungsmakler“ wie im Bild oben geworben. Auch wenn es keinerlei Beteiligung von Versicherern an dem Maklerunternehmen gab, so erhielt der Makler doch eine Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsverträgen.
Das OLG Köln hielt den Hinweis auf die „Unabhängigkeit“ des Maklers für irreführend. Der angesprochene Kunde werde die Unabhängigkeit „als Besonderheit und Vorteil der von der Beklagten angebotenen Maklertätigkeit gegenüber den Angeboten anderer Versicherungsmakler verstehen“.
Der Senat verweist auf den Hintergrund „des Attributs der Unabhängigkeit in der juristischen Literatur und Rechtsprechung in Zusammenhang mit dem Versicherungsvermittler in Form des Versicherungsmaklers“: Dieser sei aufgrund von dessen „außergewöhnliche(r) Stellung als ein zwar von den Versicherungen bezahlter, aber gleichwohl seinen Kunden gegenüber als ‚treuhänderische Sachwalter‘ verpflichteter Diensteanbieter“. Die rechtliche Einordnung der Frage, wann ein Versicherungsvermittler als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler i.S.d. § 34d GewO tätig werde, spiele für die Einordnung des Verbraucherverständnisses hingegen keine Rolle.
Die Beklagte hatte im Verfahren u.a. auf eine Verbraucherbefragung verwiesen. Danach gingen immerhin mehr als 30% der Befragten davon aus, dass solche „unabhängigen“ Makler ausschließlich von ihren Kunden eine Vergütung erhalten, nicht aber von einer Versicherung. Nach Auffassung des Gerichts bestätigt dies das hier zugrunde gelegte Verkehrsverständnis. An der Irreführung ändere auch die grundsätzliche Unabhängigkeit des Maklerunternehmens von Versicherern nichts. Ein späterer Hinweis auf der Website des Maklerunternehmens, dass Versicherer Provisionen an den Makler zahlen, ändere - so der Senat - daran ebenfalls nichts. Denn die Irreführung im Blickfang der Internetseite sei bereits eingetreten.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Quelle: OLG Köln, Urteil vom 11.03.2026, Az. 6 U 63/25, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
