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BGH zu Ärztesiegeln: Strenge Anforderungen an Testsiegel mit Gesundheitsbezug

Ärztin mit Stethoskop
Bild: Alexandr Podvalny/ unsplash

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Ärztesiegeln entschieden (Az. I ZR 130/25): Danach gelten zur Vermeidung einer Irreführung für Testsiegel mit Gesundheitsbezug besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage. 

Mit diesem strengen Maßstab werde zum einen dem hohen Schutzgut der Gesundheit und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung der Verbraucher einen hohen Stellenwert habe und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen als besonders wirksam erwiesen. 

Zum Hintergrund

Die Beklagte veröffentlicht jährlich Ärztelisten. An die Ärzte, die in diesen Listen aufgeführt sind, verleiht die Beklagte ein Siegel „FOCUS Top Mediziner“. Außerdem verleiht die Beklagte an bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen ein Siegel "FOCUS Empfehlung". Die so ausgezeichneten Ärzte können gegen Zahlung einer Lizenzgebühr die entsprechenden Siegel für ihre Werbung verwenden.

Die Klägerin hatte die Verwendung der Siegel als irreführend kritisiert. Aus ihrer Sicht vermittelten die Siegel den Eindruck, die ausgezeichneten Ärzte seien aufgrund eines objektiven und aussagekräftigen Prüfverfahrens als besonders qualifiziert bewertet worden. 

Nachdem das Landgericht München I der Klage stattgegeben hatte, wies das Oberlandesgericht München diese ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision zum BGH.

BGH: Strenge Grundsätze gesundheitsbezogener Werbung

Der BGH verweist im konkreten Fall auf die strengen Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung. Für solche Siegel im Gesundheitsbereich gelten damit besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit.

Gesundheitsbezogene Testlogos unterliegen, so der I. Zivilsenat, somit sowohl hinsichtlich des angewendeten Testverfahrens als auch der Gestaltung der Testlogos strengen Anforderungen. Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, so dürfen die Testlogos keine einschränkungslose Aussage treffen. Vielmehr müssten sie die aus dem Testverfahren herrührenden Einschränkungen erkennen lassen.

Die Testlogos könnten, so der Senat, „als irreführend zu beurteilen sein, weil sie etwaige mit dem Testverfahren verbundene Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen lassen.“

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts München auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Noch keine abschließende Entscheidung 

Damit liegt noch keine abschließende Entscheidung darüber vor, ob die Vergabe der beiden konkreten Siegel als irreführend und damit wettbewerbswidrig anzusehen ist. Das Berufungsgericht wird im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung die Vorgaben der heutigen höchstrichterlichen Entscheidung zu berücksichtigen haben.

Konsequenzen für die Praxis

Welche Auswirkungen die heutige Entscheidung auf die Werbung mit anderen Testsiegeln bzw. Auszeichnungen haben wird, lässt sich erst nach Veröffentlichung der Urteilsgründe weiter analysieren.

Quelle:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 137/26 vom 30.07.2026 >>

Informationen zum Wettbewerbsrecht >>

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