Wettbewerbsrecht (UWG)

Wettbewerbsrecht (UWG)

Das Wettbewerbsrecht (UWG), auch „Lauterkeitsrecht“ genannt, schützt u.a. Unternehmen vor unlauteren Wettbewerbshandlungen der Konkurrenz. Bei Werbung, Marketing, Marktkommunikation und Vertrieb sind die Spielregeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einzuhalten. Das UWG gilt branchenübergreifend, für sämtliche Unternehmensgrößen und Vertriebsstufen. 

Ziel: Fairer Wettbewerb.

Werden diese Regeln missachtet, können u.a. Abmahnungen wegen beispielsweise Irreführung, Intransparenz, Verletzung von Informationspflichten, unzulässiger vergleichender Werbung, Behinderung von Mitbewerbern oder Verstößen gegen Marktverhaltensregeln die Folge sein. Wettbewerbsrechtliche Compliance hilft, Abmahnungen und Reputationsrisiken vorzubeugen.  

GILCONS‘ Leistungen: 

Foto: Sasun Bughdaryan/ unsplash

Beratung im 
Wettbewerbsrecht

Beratung in wettbewerbsrechtlichen und werberechtlichen Fragen, 

z.B. zur Werbung mit umweltbezogenen Angaben oder sonstigem Nachhaltigkeitsbezug

Frau beim Prüfen eines Dokuments

Prüfung von Werbemaßnahmen

Rechtliche Prüfung der Entwürfe Ihrer Werbemaßnahmen und Produktkommunikation vor deren Veröffentlichung

 

Frau beim Telefonieren mit einem Smartphone

Sparring für Unternehmen

Sparringspartnerin mit rechtlicher Expertise für Ihre Rechts- oder Marketingabteilung und Vertriebsexperten

Hände auf einer Laptop-Tastatur

Begleitung bei der 
Entwicklung von Prozessen

Rechtliche Begleitung zur Entwicklung interner Prozesse hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Compliance für Ihr Unternehmen

Hand beim Schreiben auf einem Whiteboard

Schulung Ihrer Mitarbeitenden

Schulungen, Workshops und Inhouse-Seminare zu wettbewerbsrechtlichen Themen für Ihre Mitarbeitenden

Zum Beispiel:

Inhouse-Seminar (online oder vor Ort): 

Neue Regeln für Green Claims:
Die EmpCo-Richtlinie & Co. - Was Unternehmen jetzt wissen sollten.

Sie benötigen wettbewerbsrechtliche Expertise? 

Was das UWG verbietet:

Das UWG verbietet insbesondere irreführende und intransparente Werbung. Außerdem enthält es u.a. Tatbestände zum Mitbewerberschutz sowie das Verbot von Verstößen gegen Marktverhaltensregeln. 

Per se unlautere Geschäftspraktiken - Blacklist

Das UWG enthält eine sog. Blacklist mit geschäftlichen Handlungen, die stets unlauter und damit unzulässig sind.

Nach dem Dritten UWG-Änderungsgesetz werden u.a. Tatbestände zur Werbung mit Green Claims als per se unzulässige Geschäftspraktiken ausgestaltet. 

Mehr dazu im Blog unter "Aktuelles" >>

Irreführende geschäftliche Handlungen

Irreführende geschäftliche Handlungen sind verboten. Werbung darf, ganz grob gesagt, keine unwahren oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben enthalten. Dazu gehören z.B. Fälle von irreführender Werbung mit Umweltaussagen ("Greenwashing"). 

Mehr dazu im Blog unter "Aktuelles" >>

Aggressive geschäftliche 
Handlungen

Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch Belästigung, Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder unzulässige Beeinflussung.

Verstöße im Bereich des Mitbewerberschutzes

Beispielsweise sind unlautere Produktnachahmung, Herabsetzung sowie Behinderung von Mitbewerbern verboten.

Unzumutbare Belästigung

Dabei geht es um Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

Dabei geht es beispielsweise um Fälle von E-Mail-Werbung ohne erforderliche Einwilligung, belästigende Telefonwerbung o.ä.

Rechtsbruch - Verstöße gegen Marktverhaltensregeln 

Es gibt eine Vielzahl von spezialgesetzlichen Regelungen, die deren Verletzung über das UWG geahndet werden kann. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG), des Heilmittelwerberechts (HWG), des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), der Preisangabenverordnung (PAngV), des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKennzG) oder der Health-Claims-Verordnung (HCVO).

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