BGH zum Kündigungsbutton: Bestätigungsseite darf keine Kündigungsalternativen enthalten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass die gesetzlich vorgesehene Bestätigungsseite, die hinter dem Kündigungsbutton liegt, ausschließlich der Abgabe der Kündigungserklärung dient (BGH, Urteil vom 16.07.2026, Az. I ZR 200/25).
Das bedeutet, dass Hinweise auf Kündigungsalternativen oder sonstige Maßnahmen zur Kundenrückgewinnung dort unzulässig sind.
Worum ging es?
Im konkreten Fall hatte eine Fitnessstudiokette zwar den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton auf ihrer Website eingebunden. Nach dessen Betätigung gelangten Kunden jedoch auf eine Bestätigungsseite, auf der neben den erforderlichen Eingabefeldern auch die Möglichkeit beworben wurde, den Vertrag stattdessen beitragsfrei pausieren zu lassen. Ein Verbraucherschutzverband hatte diese Ausgestaltung der Kündigungsstrecke moniert und gegen die Fitnessstudiokette auf Unterlassung geklagt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte diese Gestaltung noch für zulässig gehalten. Der BGH hat diese Auffassung nicht geteilt und das beklagte Unternehmen zur Unterlassung verurteilt.
Die Entscheidung des BGH
Nach Auffassung des BGH regelt § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB den Inhalt und die Funktion der Bestätigungsseite abschließend. Ihr Zweck bestehe ausschließlich darin, dem Verbraucher die wirksame Abgabe seiner Kündigungserklärung zu ermöglichen.
Über die dort vorgesehenen Angaben (z.B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen dürfe die Bestätigungsseite nicht enthalten.
Für wen ist die Entscheidung wichtig?
Die Entscheidung ist für alle Unternehmen wichtig, die Verbrauchern online den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ermöglichen und deshalb einen Kündigungsbutton nach § 312k BGB vorhalten müssen. Hierzu zählen nicht nur Fitnessstudios, sondern beispielsweise auch andere Anbieter von Mitgliedschaften oder sonstigen abonnementbasierten Geschäftsmodellen.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Mit seiner Entscheidung konkretisiert der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die dem Kündigungsbutton nachfolgende Bestätigungsseite und schafft Rechtssicherheit für die Praxis. Viele Unternehmen möchten verständlicherweise vermeiden, Kunden vorschnell zu verlieren. Nach der Entscheidung des BGH dürfen Hinweise auf günstigere Tarife, Vertragsunterbrechungen oder Sonderangebote jedoch nicht auf der gesetzlich vorgesehenen Bestätigungsseite erfolgen.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie bestehende Kündigungsprozesse sorgfältig überprüfen und erforderlichenfalls anpassen sollten. Insbesondere sollte kontrolliert werden, ob die Bestätigungsseite ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Inhalte enthält oder ob dort noch Werbe- oder Marketingelemente eingebunden sind.
Andernfalls können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder qualifizierte Verbraucherverbände die Folge sein.
Quelle und weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 128/2026 vom 16.07.2026 >>
News vom 26.05.2026: Widerrufsbutton-Pflicht gilt ab 19.06.2026 - Was KMU jetzt wissen sollten >>
