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Joghurt-Werbung mit „Gutes Futter aus umweltschonendem Anbau“ als irreführend untersagt 

Deckel eines Joghurtbechers
Bild aus dem Urteil des LG Amberg Az. 41 HK O 983/25

Das Landgericht Amberg hat es einem Lebensmitteldiscounter als irreführend untersagt, einen Joghurt mit den Worten „gutes Futter aus umweltschonendem Anbau" zu bewerben (LG Amberg, Urteil vom 10.08.2026, Az. 41 HK O 983/25).

Der beklagte Discounter hatte auf den Joghurtbechern damit geworben, dass die Milch, die für das Produkt genutzt wird, von Kühen stammt, die gutes Futter aus umweltschonend im Anbau zu fressen bekommen.  Außerdem fand sich auf dem Joghurt war ein Link zu einer Webseite. Dort wurde unter dem Abschnitt „gutes Futter“ u. a. ausgeführt: „Auf überwiegend eigenen Flächen erzeugtes Futter (…) ist dafür verantwortlich, dass unsere Produkte neben einer hohen Qualität eine positive ökologische Eigenschaft aufweisen. „Gutes Futter“ das bedeutet für uns auch Milch aus Fütterung ohne Gentechnik. So schonen wir die Umwelt und belasten die Natur deutlich weniger als bei herkömmlichen Produkten.“ 

Dadurch wurde der Eindruck erweckt, das zur Milchgewinnung verwendete Futter sei auf eine Art und Weise gewonnen worden, die ökologischen Gesichtspunkten in besonderem Maße Rechnung trage, etwa in Bezug auf das Saatgut, die Art und Weise des Anbaus, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Düngemitteln, die Bewässerung und die Art und Weise, insbesondere Regionalität der Weiterverarbeitung.  Tatsächlich wurde das Futter zwar ohne Gentechnik, aber doch nur überwiegend auf eigenen Flächen produziert wurde. Somit wurde auch Futter verwendet, das nicht auf eigenen Flächen produziert wurde.  

Dies hielt das Gericht für irreführend: Dieses Futter sei - so das LG Amberg - daher nicht unter dem Aspekt der Regionalität und kurzen Transportwege als nachhaltig zu beschreiben. Nach Ansicht der Kammer hätte die Beklagte unmittelbar auf dem Joghurtbecher darauf hinweisen müssen, was sie unter ihrem Slogan „gutes Futter aus umweltschonendem Anbau“ versteht. Die Aussage an sich sei mehrdeutig und erwecke beim Verbraucher einen nicht zutreffenden Eindruck der Erfüllung besonderer ökologischer Belange.

Weiterführende Informationen:

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