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19. Mai 2026

OLG Hamm: Unternehmen haftet für falsche Angaben seines KI-Chatbots

Hände einer Frau auf dem Laptop

Foto: Andrijana Bozic / unsplash

Das Oberlandesgericht Hamm hat einer Gesellschaft, die ästhetische Behandlungen an verschiedenen Standorten anbietet, untersagt, bestimmte Facharztbezeichnungen zu verwenden (OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKl 3/25 - nicht rechtskräftig). Mit der Entscheidung hat der Senat gleichzeitig eine wichtige Grundsatzentscheidung zum Einsatz von KI-Chatbots getroffen. Das Gericht stellte klar: Unternehmen müssen sich Aussagen ihrer KI-Chatbots zurechnen lassen.  

Worum ging es?

Auf der Website des beklagten Unternehmens war ein KI-gestützter Chatbot eingebunden, über den Nutzer Termine buchen und Fragen stellen konnten.

Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot unter anderem, die hinter der beklagten GmbH stehenden beiden Ärzte seien 

  • „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, 
  • „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und 
  • „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“.

Tatsächlich lagen diese Facharzttitel jedoch nicht vor. 

Eine Verbraucherzentrale hatte daher Unterlassung der Verwendung der genannten Facharztbezeichnungen wegen Irreführung verlangt und nach erfolgloser Abmahnung Klage erhoben.  

OLG Hamm: Irreführende Werbung 

Das Gericht bewertete die Verwendung der Facharztbezeichnungen als irreführende Werbung im Sinne des § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).  

Das Unternehmen müsse sich die falschen Angaben zurechnen lassen. Es könne sich nicht mit dem Hinweis entlasten, die KI habe eigenständig falsche Aussagen erzeugt. Dies gelte auch dann, wenn es den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen habe programmieren lassen.

Nach Auffassung des Gerichts ist ein KI-Chatbot auch kein unabhängiger Dritter. Daher sei ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt. 

Revision zum BGH zugelassen

Da die rechtliche Bewertung von KI-generierten Aussagen bislang kaum höchstrichterlich geklärt ist, hat das OLG Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Damit könnte sich bald auch der BGH grundlegend zur Haftung für KI-Chatbots äußern.  

Warum das Urteil wichtig ist

Das Verfahren dürfte weit über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Viele Unternehmen setzen inzwischen KI-gestützte Assistenten auf ihrer Website für Kundenchats ein. 

Das Urteil des OLG Hamm zeigt nun:

  • Die KI-generierten Inhalte unterliegen denselben rechtlichen Maßstäben wie beispielsweise von Mitarbeitenden der Beklagten getätigte Aussagen.
  • Falsche Aussagen von KI-Chatbots können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen.

Damit steigt das rechtliche Risiko für Betreiber von KI-Chatbots erheblich. Es bleibt nun abzuwarten, ob die zugelassene Revision zum BGH eingelegt wird. /ug

Quelle und weiterführende Informationen: 

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 12.05.2026

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