Aktuelles im Wettbewerbsrecht

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OLG Köln untersagt Werbung mit Reduzierung von flugbezogenen CO2-Emissionen

Das OLG Köln hat einer Airline untersagt, mit nachfolgender Aussage für die von ihr angebotenen Flugreisen zu werben (OLG Köln, Urteil vom 08.07.2026, Az. 6 U 68/25):

„Mit unseren Angeboten zum nachhaltigeren Fliegen können Sie Ihre flugbezogenen CO 2 -Emissionen direkt während der Buchung durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) reduzieren.“

Bildquelle: OLG Köln, Urteil vom 08.07.2026, Az. 6 U 68/25

Die Fluggesellschaft hatte in ihrem Internetangebot diese Werbeaussage getätigt. Allerdings fand sich erst in den FAQ auf einer „zweiten Ebene“ der Website die Information, dass nicht garantiert werden könne, „dass das konkrete Flugzeug des Fluggastes mit SAF betankt wird.“ Vielmehr werde garantiert, dass innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb de SAF in den Flugbetrieb der Airline eingebracht werde.

„Das ist zu spät“ - Irreführung durch Unterlassen

Der Senat des OLG Köln befand: „Das ist zu spät.“ 

Er bewertete die vorgenannte Werbeaussage als irreführend, weil dem Verbraucher eine wesentliche Information nicht rechtzeitig bereitgestellt wurde (§ 5a UWG).

Für Verbraucher seien zwar nicht stets alle Details einer Maßnahme zur CO2-Reduktion von Relevanz. Deshalb dürften die Anforderungen an eine Aufklärungspflicht im Rahmen von § 5a UWG nicht überdehnt werden.  

Für den umweltbewussten Durchschnittsverbraucher sei jedoch von erheblichem Belang, ob die beworbene Maßnahme sich zu einem nahen oder eher fernen Zeitpunkt auswirke. Das vermeintlich gute Gewissen, den eigenen, konkreten Flug durch eine physische Betankung mit SAF unmittelbar klimaneutraler zu gestalten und dadurch ökologisch aufzuwerten, stelle ein wesentliches Motiv dar, den nicht unerheblichen finanziellen Aufpreis dafür zu zahlen. 

Die Kölner Richter gingen dabei von einem entscheidenden Unterschied zu Waldschutzprojekten aus: Bei diesen sei dem Verbraucher nach der Natur der Sache bereits bekannt, dass die damit erzielten Effekte nur auf lange Sicht zu erzielen seien.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle und weiterführende Informationen: 

Urteil des OLG Köln vom 08.07.2026, Az. 6 U 68/25, in der Rechtsprechungsdatenbank NRW >>

Informationen zum Wettbewerbsrecht >>

FAQ zum Wettbewerbsrecht >> 

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