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30. April 2026

BGH prüft Ärzte-Siegel: Wird die Werbung mit Auszeichnungen neu vermessen?

Fiktive Auszeichnung
Symbolbild

Der Bundesgerichtshof wird sich am 7. Mai 2026 im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit der Frage befassen, ob die Vergabe von Ärztesiegeln wie „TOP MEDIZINER“ und „FOCUS EMPFEHLUNG“ irreführend ist (BGH, Az. I ZR 130/25).

Worum geht es?

Es geht darum, ob ein Verlag Ärztinnen und Ärzten Siegel zu Werbezwecken anbieten oder zur Verfügung zu stellen darf, die diese als „TOP Mediziner“ oder „empfohlenen Arzt in der Region“ auszeichnen.

Der beklagte Verlag verlegt eine mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift, die einmal jährlich unter dem Titel "Ärzteliste" herausgebracht wird. An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärztinnen und Ärzte verleiht die Beklagte ein Siegel, das diese als "TOP MEDIZINER" ausweist. Darüber hinaus zeichnet die Beklagte bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen mit einem Siegel als "FOCUS EMPFEHLUNG" aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr können diese Siegel von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden.

Genau hier liegt eine rechtliche Kernfrage: Welchen Eindruck erweckt ein solches Siegel beim Publikum? 

Die Klägerin hält das Anbieten der Siegel für unlauter. Sie ist der Auffassung, den Siegelvergaben hätten keine objektiven, sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen und verlangt Unterlassung.

Instanzgerichte urteilten uneinheitlich

Während das Landgericht München der Klage stattgegeben hatte, war das OLG München (Urteil vom 22.05.2025 - 29 U 867/23 e) der Auffassung, es liege weder eine Irreführung noch ein unzulässiger Werbevergleich vor und wies die Klage ab. 

Der Senat befand, die Bewertung von Ärzten sei im Wesentlichen subjektiv geprägt. Der Verbraucher verstehe daher die Siegel als Werbung mit aktuellen Testergebnissen und nicht als Prüfzeichen oder Gütesiegel. Durch die Ausgestaltung der Siegel mit dem hervorgehobenen Logo der Beklagten sei zudem erkennbar, dass die Siegelvergabe nicht durch ein anerkanntes Prüfinstitut vorgenommen worden sei, sondern durch ein Medienunternehmen.

Von einem Fehlen objektiver Kriterien sei nicht auszugehen. Auch fehle es nicht an der Nachprüfbarkeit der der Siegelerteilung zugrundeliegenden Kriterien. Auch unter Berücksichtigung des hohen Interesses der Verbraucher an der eigenen Gesundheit genügten die Siegel den Anforderungen an eine zulässige Werbung mit Testergebnissen.

Das Berufungsgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der BGH die Revision zugelassen.

Einordnung für die Praxis

Für Siegelanbieter und werbende Unternehmen ist das Verfahren wichtig, weil es die rechtlichen Maßstäbe für Werbung mit Auszeichnungen präzisieren könnte.

Entscheidend ist, ob Verbraucher klar erkennen können, worauf sich das Siegel stützt und welche Aussage es tatsächlich trifft. Bedeutung könnte die erwartete Entscheidung des BGH nicht nur für Ärzte-Siegel, sondern auch Auszeichnungen in anderen Branchen haben.

Quelle und weitere Informationen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 065/2026 vom 13.04.2026

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