
EmpCo-RL seit heute anwendbar - Werbung mit Nachhaltigkeitsbezug unterliegt neuen Anforderungen
Seit heute, 27.09.2026, sind die neuen Vorschriften der EmpCo-Richtlinie bzw. des UWG anwendbar. Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel reguliert Werbung mit Nachhaltigkeitsbezug. Damit soll sog. Greenwashing verhindert und ein hohes Verbraucher- und Umweltschutzniveau unterstützt werden. In Deutschland ist sie mit dem Dritten UWG-Änderungsgesetz umgesetzt worden.
Dies führt u.a. zu neuen per se-Verboten in der sog. Blacklist (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) sowie zu einer Konkretisierung des allgemeinen Irreführungsverbots (§ 5 UWG).
Neue Blacklist-Tatbestände - per se-Verbote
Neue Verbotstatbestände regeln u.a.:
Allgemeine Umweltaussagen dürfen nur verwendet werden, wenn der Unternehmer eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachweisen kann.
Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt werden.
Umweltaussagen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen und nach denen ein Produkt diesbezüglich neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, sind per se verboten.Werbung mit künftigen Umweltleistungen erfordert Umsetzungsplan
Außerdem muss Werbung mit künftigen Umweltleistungen strenge Vorgaben erfüllen.
Hierzu bedarf es u.a. klare, objektiv, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind. Nötig sind dabei auch messbare und zeitgebunde Ziele sowie entsprechende Ressourcen, die für die Umsetzung zur Verfügung gestellt werden. Der Umsetzungsplan muss außerdem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden.
Verhältnismäßigkeitsprüfung für bereits in Verkehr gebrachte Waren
Kurz vor Anwendbarkeit der neuen Vorschriften hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Designrechts verabschiedet - in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drs. 21/8158). Darin enthalten ist ein neuer § 15b UWG, der im Hinblick auf nachhaltigkeitsbezogene Aussagen, Nachhaltigkeitssiegel usw. bei bereits in Verkehr gebrachten Waren eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorsieht.
Dabei sind im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung insbesondere zu
berücksichtigen:
1. die Schwere des Rechtsverstoßes,
2. die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des
Rechtsverstoßes,
3. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten und
4. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes
verbundenen Umweltbelastungen.
Bis zuletzt war von Seiten der Wirtschaft kritisiert worden, dass die neuen Vorgaben ohne Aufbrauchsfrist für bereits produzierte und auf Lager befindliche Waren gelten. Dies führe dazu, dass Waren wegen nicht EmpCo-konformer Aufmachung vernichtet werden müssten.
Abmahnungen vorbeugen - Bestandsaufnahme vornehmen
Es empfiehlt sich unbedingt eine Bestandsaufnahme im Hinblick auf Werbung mit umweltbezogenen Angaben vorzunehmen - und dies in den unterschiedlichsten Werbemedien, egal ob Website, Online-Shop, Newsletter, Social Media oder Werbeflyer o.ä.
Werbung rechtssicher gestalten
Sodann sollte jede einzelne Werbeaussage mit rechtlicher Expertise im Hinblick auf ihre Rechtskonformität überprüft werden. Nicht EmpCo-konforme Claims sollten an die Rechtslage angepasst und Mitarbeitende entsprechend geschult werden.
Weiterführende Informationen:
Weitere Informationen zum Wettbewerbsrecht (UWG) >>
FAQ zum Wettbewerbsrecht (UWG) >>
Zu den Gesetzesentwürfen und der Beschlussempfehlung im Internetangebot des Bundestags >>
