EmpCo-Richtlinie:
Was Unternehmen jetzt bei Green Claims und Nachhaltigkeitskommunikation beachten müssen
Die EmpCo-Richtlinie verschärft die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung. Unternehmen sollten ihre Green Claims, Labels, Produktinformationen und Marketingmaßnahmen rechtlich überprüfen lassen. Am besten, bevor diese veröffentlicht werden.
Was bedeutet die Empo-Richtlinie für Ihr Unternehmen?
Die sog. EmpCo-Richtlinie soll im Zusammenhang mit der grünen Transformation ein hohes Verbraucher- und Umweltschutzniveau erreichen. Im Mittelpunkt der neuen Vorgaben stehen unter anderem irreführende Umweltaussagen, Nachhaltigkeitslabels und Informationen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit.
Für Unternehmen bedeutet das: Es besteht Handlungsbedarf für Unternehmen - branchenübergreifend! Bestehende Werbeaussagen, Produktaufmachungen, Labels, Websites, Flyer, uvm. sollten EmpCo-konform gestaltet werden.
Ist Ihr Unternehmen von der EmpCo-Richtlinie betroffen?
Die EmpCo-RL gilt branchenübergreifend, sowohl im Finanzmarkt als auch in der Realwirtschaft. Es gibt auch keine Differenzierung nach der Unternehmensgröße. Ein Einzelkaufmann ist ebenso betroffen wie große Konzernunternehmen.
Besonders relevant ist die EmpCo-Richtlinie, wenn Ihr Unternehmen im Marketing mit Nachhaltigkeitsclaims wie diesen wirbt:
- „klimaneutral“
- „CO₂-neutral“
- „klimafreundlich“
- „nachhaltig“
- „umweltfreundlich“
- „grün“
- „ressourcenschonend“
- „biologisch abbaubar“
- „ökologisch“
- „nachhaltige Verpackung“
- „umweltbewusst hergestellt“
Aber auch:
- Nachhaltigkeitssiegel
- eigene Umweltlabels
- Angaben zu künftigen CO₂-Einsparungen
- Aussagen zur Lebensdauer
- Reparierbarkeit
- Nachhaltigkeitskommunikation auf Websites, Verpackungen, Social Media, Influencer-Marketing, Produktdatenblätter, Flyer, Visitenkarten, etc.
EmpCo-RL und UWG: Was ist neu?
Die EmpCo-Richtlinie führt u.a. zu neuen per se-Verboten in der sog. Blacklist, auch im UWG (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) sowie zu einer Konkretisierung des allgemeinen Irreführungsverbots (§ 5 UWG):
Neue Blacklist-Tatbestände - per se-Verbote
Neue Verbotstatbestände regeln u.a.:
Allgemeine Umweltaussagen dürfen nur verwendet werden, wenn der Unternehmer eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachweisen kann.
Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt werden.
Umweltaussagen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen und nach denen ein Produkt diesbezüglich neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, sind per se verboten.
Werbung mit künftigen Umweltleistungen erfordert Umsetzungsplan
Außerdem muss Werbung mit künftigen Umweltleistungen strenge Vorgaben erfüllen.
Hierzu bedarf es u.a. klare, objektiv, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind. Nötig sind dabei auch messbare und zeitgebunde Ziele sowie entsprechende Ressourcen, die für die Umsetzung zur Verfügung gestellt werden. Der Umsetzungsplan muss außerdem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden.
Verhältnismäßigkeitsprüfung für bereits in Verkehr gebrachte Waren
Kurz vor Anwendbarkeit der neuen Vorschriften hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Designrechts verabschiedet - in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drs. 21/8158). Darin enthalten ist ein neuer § 15b UWG, der im Hinblick auf nachhaltigkeitsbezogene Aussagen, Nachhaltigkeitssiegel usw. bei bereits in Verkehr gebrachten Waren eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorsieht.
Dabei sind im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung insbesondere zu
berücksichtigen:
1. die Schwere des Rechtsverstoßes,
2. die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des
Rechtsverstoßes,
3. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten und
4. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes
verbundenen Umweltbelastungen.
Bis zuletzt war von Seiten der Wirtschaft kritisiert worden, dass die neuen Vorgaben ohne Aufbrauchsfrist für bereits produzierte und auf Lager befindliche Waren gelten. Dies führe dazu, dass Waren wegen nicht EmpCo-konformer Aufmachung vernichtet werden müssten.
Was Unternehmen jetzt tun sollten - Abmahnungen vorbeugen
Diese Angaben sind kein Ersatz für eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
Bestandsaufnahme vornehmen
Es empfiehlt sich unbedingt eine Bestandsaufnahme im Hinblick auf Werbung mit umweltbezogenen Angaben vorzunehmen - und dies in den unterschiedlichsten Werbemedien, egal ob Website, Online-Shop, Newsletter, Social Media oder Werbeflyer o.ä.
Nachweise prüfen
Welche Daten, Studien, Berechnungen oder Zertifizierungen stehen hinter den Aussagen?
Werbeaussagen auf Rechtskonformität prüfen
Sodann sollte jede einzelne Werbeaussage mit rechtlicher Expertise im Hinblick auf ihre Rechtskonformität überprüft werden. Nicht EmpCo-konforme Claims sollten an die Rechtslage angepasst werden.
Mitarbeitende schulen
Je besser Mitarbeitende die EmpCo-Vorgaben kennen, desto eher sind sie in der Lage, dies im Rahmen ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen.
Freigabeprozesse implementieren
Wie wird Ihre geschäftliche Kommunikation, Werbe- und Marketingmaterialien vor der Veröffentlichung überprüft? Wie stellen Sie wettbewerbsrechtliche Compliance sicher?

Ihre Ansprechpartnerin:
RAin Ulrike Gillner
Ulrike Gillner berät Unternehmen im Werberecht. Seit Veröffentlichung des Entwurfs der EmpCo-Richtlinie im Frühjahr 2022 begleitet sie die RL. Mit dem Thema Werbung mit Umweltaussagen ist sie seit vielen Jahren befasst.
Zur EmpCo-Richtlinie und dem Wettbewerbsrecht (UWG) ist sie außerdem als Dozentin bei der Deutschen AnwaltAkademie tätig, zur Fortbildung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.
Ulrike Gillner hält außerdem Vorträge und Online-Seminare zur EmpCo-RL und dem UWG bei verschiedenen Präsenz- und Online-Veranstaltungen und veröffentlicht Beiträge in Fachzeitschriften.
Auch steht sie den Medien als Expertin zu EmpCo-RL/ UWG zur Verfügung.
FAQ - Häufig gestellte Fragen zur EmpCo-RL
1. Was ist die EmpCo-RL?
Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel reguliert Werbung mit Nachhaltigkeitsbezug. Die Bezeichnung „EmpCo-RL“ hat sich inzwischen durchgesetzt und ist abgeleitet von der englischsprachigen Bezeichnung der Richtlinie Empowering Consumers for the Green Transition Directive, RL (EU) 2024/825, d.h. Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel.
2. Was ist Hintergrund der EmpCo-Richtlinie?
Mit der EmpCo-RL soll sog. Greenwashing verhindert und ein hohes Verbraucher- und Umweltschutzniveau erreicht werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen informierte Kaufentscheidungen treffen können und so die Nachfrage nach nachhaltigeren Produkten ankurbeln.
Die EmpCo-RL ist in Deutschland mit dem Dritten UWG-Änderungsgesetz (BGBl. 2026, Teil I Nr. 43 vom 19.02.2026) umgesetzt worden.
3. Seit wann gilt die EmpCo-Richtlinie?
Seit dem 27.09.2026 Vorschriften finden die Vorschriften der EmpCo-Richtlinie Anwendung.
4. Gibt es eine Übergangs-/ Aufbrauchsfrist für bereits produzierte Waren?
Nein, es gibt keine Übergangs- oder Aufbrauchsfristen.
Wenige Tage vor der Anwendbarkeit der neuen Vorschriften hat der Bundestag ein Gesetz zur Modernisierung des Designrechts verabschiedet. Darin enthalten war auch ein neuer § 15b UWG. Dieser sieht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor im Hinblick auf nachhaltigkeitsbezogene Aussagen, Nachhaltigkeitssiegel usw. Allersdings gilt diese nur für bereits in Verkehr gebrachte Waren. Für Online-Inhalte wie Websites oder Social Media gilt dies nicht.
5. Welche Green Claims sind von der EmpCo-RL betroffen?
Von der EmpCo-Richtlinie ist letztlich jegliche Marktkommunikation zu ökologischen und sozialen Aspekten betroffen, unter anderem:
Besonders im Fokus stehen beispielsweise allgemeine Umweltaussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „klimafreundlich“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“, „ressourcenschonend“ o.ä.
Allgemeine Umweltaussagen dürfen nur verwendet werden, wenn der Unternehmer eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachweisen kann.
Umweltaussagen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen und nach denen ein Produkt diesbezüglich neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, sind per se verboten.
6. Was gilt für Nachhaltigkeitssiegel?
Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt werden. Selbstgestaltete Label mit Nachhaltigkeitsbezug sind nicht zulässig.
Übrigens: Die Vorschrift gilt für Nachhaltigkeitssiegel, die sich auf ökologische und / oder soziale Merkmale beziehen.
7. Was droht bei EmpCo-Verstößen?
Wer gegen Vorschriften des UWG, in dem die EmpCo-Vorgaben umgesetzt sind, verstößt, also zum Beispiel in irreführender Weise wirbt, muss ggf. mit einer Abmahnung rechnen.
Unerheblich ist, ob der Wettbewerbsverletzer sich ganz bewusst über die Vorschrift hinwegsetzt oder aus Unwissenheit handelt.
Die Abmahnung ist im UWG vorgesehen. Damit erfolgt die Aufforderung gegenüber dem Wettbewerbsverletzer, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Das bedeutet, der Verletzer verpflichtet sich, das rechtswidrige Verhalten abzustellen und in Zukunft nicht zu wiederholen. Damit kann die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vermieden werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Unterlassungserklärung für den Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe vorsieht.
Weiterführende Informationen:
Aktuelles zum Wettbewerbsrecht im Blog >>
Weitere Informationen zum Wettbewerbsrecht (UWG) >>
FAQ zum Wettbewerbsrecht (UWG) >>
EmpCo-RL (Gesetzestext) im Internetangebot der EU >>
UWG (Gesetzestext) im Internetangebot des Bundesjustizamts >>
Zu den Gesetzesentwürfen und der Beschlussempfehlung im Internetangebot des Bundestags >> (Drucksache 21/6215 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts)



