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11. Mai 2026

Greenwashing - LG Köln untersagt Werbung für Fonds mit Bezug auf UN-Nachhaltigkeitssziele

Werbung mit 17 UN-Nachhaltigkeitszielen
Bild: Urteil des LG Köln, Az. 87 O 26/25

Das Landgericht Köln hat einer Investmentgesellschaft untersagt, einen bestimmten Exklusiv-Fonds u.a. damit zu bewerben, der Fonds stehe immer im Einklang mit bestimmten UN-Nachhaltigkeitszielen (LG Köln, Urteil vom 19.11.2025, Az.  87 O 26/25). Außerdem darf die Gesellschaft nach dem Urteil nicht mehr behaupten, der Fonds sei „inflationsgeschützt“.

Die beklagte Gesellschaft hatte auf ihrer Internetseite in einem Online-Imagefilm für den betreffenden Infrastruktur-Fonds geworben. Dort wurde angekündigt, der Fonds sei inflationsgeschützt. Weiterhin wurde in dem Video gesagt, der Fonds stehe „immer im Einklang mit den UN-Nachhaltigkeitszielen“, wobei das Logo der UN für diese Ziele gezeigt wurde. 

Tatsächlich enthielt der Fonds jedoch keinerlei Mechanismus, mit dem eine Inflation hätte ausgeglichen werden können.

Im Hinblick auf die behaupteten Nachhaltigkeitsziele hieß es im Prospekt, dass „vorrangig“ vier bestimmte Ziele angestrebt würden.  Zu fünf weiteren Zielen lautete die Werbung: „Der Fonds kann auch zu weiteren SDG´s beitragen.“

LG Köln: Verstoß gegen Irreführungsverbot

Die Kammer des LG Köln hielt diese vom Kläger monierten Aussagen auf der Website der Investmentgesellschaft für „mindestens missverständlich, wenn nicht gar objektiv unzutreffend und daher irreführend.“ 

Die Werbung mit „inflationsgeschützt“ sei als Blickfang und als Schlagwort ausgestaltet. Damit werde dem Verbraucher suggeriert, das Produkt sei besonders sicher. Verbraucher könnten dem Irrtum unterliegen, dass mit dem Versprechen einer bestimmten Rendite auch sämtliche weiteren Risiken eines Kapitalverlustes nicht mehr bestünden. Die Erläuterungen im Prospekt könnten diesen irrtümlichen Eindruck nicht beseitigen. Bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen könne ein Irrtum regelmäßig nicht durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texts ausgeräumt, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird.

 „Nachhaltigkeits- und Greenwashing“

Auch die Werbung mit der Aussage, man stünde immer im Einklang mit den UN-Nachhaltikgeitszielen hat die Kammer als irreführend bewertet.

Wenn ein Produkt damit beworben werde, dass es mit diesen 17 Zielen im Einklang stehe, erwecke dies bei dem angesprochenen Verkehrskreis den Eindruck, dass es sich um ein besonderes Produkt handele, dass extrem hohe ökonomische, ökologische und soziale Anforderungen erfülle. „Derjenige Verbraucher, der aufgrund der großen Versprechungen nicht sofort erkennt, dass hier Nachhaltigkeits- und Greenwashing vorliegt, könnte zu der Annahme verleitet werden, der beworbene Fonds zeichne sich im Vergleich zu anderen Geldanlageprodukten durch eine erhöhte Unterstützung sämtlicher Nachhaltigkeitsziele aus, was unbestritten nicht stimmt.“

Die im Prospekt erfolgte SFDR-Offenlegung sei nicht geeignet, die auf der Website erscheinende Blickfangwerbung, die insbesondere noch mit dem Piktogramm untermauert werde, zu relativieren und die Irreführung zu beseitigen.

Fazit:

Werbung mit umweltbezogenen Aussagen muss sich am Irreführungsverbot messen lassen. Das gilt auch für Werbeaussagen, die Finanzprodukte betreffen. Werbeaussagen müssen mit der SFDR-Pflichtoffenlegung im Einklang stehen. Korrekte SFDR-Offenlegungen führen nicht automatisch zu rechtlich zulässigen Werbeaussagen in der Kommunikation gegenüber Verbrauchern. /ug

Weiterführende Informationen:

Ab dem 27.09.2026 gelten neue Vorschriften für Werbung mit Umweltbezug. Unternehmen sollten sich rechtzeitig darauf einstellen. Siehe News-Beitrag vom 30.03.2026 "EmpCo-RL: Neue Regeln zur Werbung mit Umweltbezug in knapp 6 Monaten anwendbar" >>

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