13. Mai 2026
„Mogelpackung“? - LG Bremen verlangt Hinweis auf geringere Füllmenge
Das LG Bremen hat heute in einem Verfahren zur Frage der Irreführung durch die reduzierte Füllmenge einer Tafel Schokolade entschieden (Urteil vom 13.05.2026, Az. 12 O 118/25, nicht rechtskräftig):

Az. 12 O 118/25 -nicht rechtskräftig
Die betreffende Schokolade war über viele Jahre hinweg in 100 Gramm-Tafeln angeboten worden. Seit Anfang des Jahres 2025 waren es dann aber nur noch 90 Gramm. Die Umverpackung war nahezu identisch mit der früheren Umverpackung. Außer der Angabe dieser Füllmenge befand sich auf der neuen Verpackung kein Hinweis auf die verringerte Füllmenge.
Kammer verlangt aufklärenden Hinweis zur geänderten Füllmenge
Die Kammer hält das für irreführend und verlangt in ihrer Entscheidung einen „deutlich sichtbaren aufklärenden Hinweis auf die geänderte Füllmenge jedenfalls für einen Zeitraum von … von vier Monaten“. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Diskussion über strengere Vorschriften
Seit einiger Zeit wird immer wieder diskutiert, ob strengere Regelungen für den Fall der reduzierten Füllmenge nötig sind. Mit dem LG Bremen, sofern es dabei bleibt, würde es für Unternehmen zu weiteren Informationspflichten kommen. Gegen die Entscheidung kann noch Berufung eingelegt werden. /ug
Quelle und weiterführende Informationen:
Das Urteil ist im Volltext auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg abrufbar: https://www.vzhh.de/sites/default/files/medien/171/dokumente/484598%20-%20Urteil_LG_Bremen_13_05_26.pdf
